Monatsticket regulär Geschäftsbedingungen und Konditionen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Zustandekommen und maßgebliche Bedingungen

Für die Buchung von Veranstaltungsräumen kann der Mieter eine Anfrage über die Warenkorb-Funktion auf der Website www.startblock-b2.de an das Betreiberteam senden. Die Vermietung von Räumen und Einrichtungen bedarf eines textlichen Vertrages (verbindliche Reservierung), dessen Bestandteil diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Die Reservierung wird bereits dadurch verbindlich, dass der Mieter die Schaltfläche „Anklicken für Online-Bestätigung“ auf dem per Mail versandten Angebot des Vermieters klickt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, abweichende Allgemeine Bedingungen des Mieters werden dem Vertrag nicht zugrunde gelegt.

Aus der Vormerkung eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Mietvertrages (verbindliche Reservierung) hergeleitet werden. Mieter und Vermieter verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.

Die Buchung von Coworking-Plätzen sowie Meetingräumen im Startblock B2 erfolgt ausschließlich online über die Website www.startblock-b2.de.

Monatsticket - Nutzer des Coworking-Space erhalten einen eigenen Transponder welcher 24/7 Zugang zum Space ermöglicht. Bei Verlust des Transponders berechnet der Vermieter eine Gebühr i. H. v. 150,00 € (inkl. 19% MwSt.)

§ 2 Vertragsgegenstand (verbindliche Reservierung)

Gegenstand des Vertrages (verbindliche Reservierung) sind die im Mietvertrag bezeichneten Räume, Ausstellungsflächen, Anlagen und Einrichtungen des Gesamtobjektes. Mit Abschluss des Mietvertrages (verbindliche Reservierung) bekennt der Mieter, dass ihm die vermieteten Räume hinsichtlich ihrer Lage, Größe, Ausstattung und Benutzungszwecke genau bekannt sind. Die Räume werden dem Mieter zum vereinbarten Veranstaltungszweck überlassen. Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, werden dem Mieter die Verkehrsflächen (Foyer, Flure, Zugangswerke), Garderoben und Toiletten ebenfalls als Vertragsgegenstand zum vereinbarten Veranstaltungszweck vorbehaltlich der Regelung in § 16 überlassen. Der Mieter hat die Mitbenutzung der Verkehrsflächen durch andere Mieter zu dulden. Hinter dem Gebäude stehen Parkplätze in begrenzter Anzahl zur Verfügung, welche vom Mieter und dessen Gästen während der Veranstaltungszeit unentgeltlich genutzt werden können, worauf allerdings kein Anspruch besteht.

§ 3 Rechtsverhältnisse

Der im Vertrag (verbindliche Reservierung) bezeichnete Mieter gilt für die in den gemieteten Räumlichkeiten bzw. auf dem gemieteten Gelände durchzuführende Veranstaltung als Veranstalter.

Durch den Mietvertrag wird kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien begründet.

§ 4 Mietdauer

Das Mietobjekt wird lediglich für die im Mietvertrag (verbindliche Reservierung) vereinbarte Zeit gemietet. Mietzeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung des Vermieters.

§ 5 Miet- und Nebenkosten

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss die vertraglich vereinbarte Raummiete inkl. ggf. vereinbarter Nebenkosten 14 Tage nach Erhalt der Rechnung auf dem angegebenen Konto des Vermieters eingegangen sein. Bei Online-Buchung von Meetingräumen bzw. Coworking-Plätzen wird die Zahlung direkt bei Buchung erforderlich.

Auf Anfrage bietet die EGC ein Getränke- und Snackcatering bis max. 20 Personen an. Dafür muss die Personenanzahl dem zuständigen Personal (Kontakt siehe verbindliche Reservierung) mitgeteilt werden. Eine Reduktion der Teilnehmerzahl wird die EGC kostensenkend berücksichtigen, wenn sie spätestens 3 Werktage vor dem Event mitgeteilt wird. Bei einer späteren Reduktion werden die Kosten in nicht reduzierter Höhe fällig.

Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss (verbindliche Reservierung) oder später die Leistung einer angemessenen Sicherheit für alle Ansprüche des Vermieters aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag zu verlangen. Die Sicherheit kann unter anderem durch Vorauszahlung erbracht werden. Eine Verpflichtung des Vermieters zur verzinslichen Anlage der in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.

§ 6 Rücktritt des Mieters

Führt der Mieter aus einem vom Vermieter nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Mietvertrag (verbindliche Reservierung) zurück bzw. kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, gilt

für den Kleinen Saal (Raum 2.27), den Trainingssaal (Raum 4.48) und Workshopraum (Raum 4.49): Bis 30 Tage vor Veranstaltungsdatum kann der Mieter kostenfrei stornieren. Bei einer Stornierung bis 14 Tage vor Veranstaltungsdatum ist eine Zahlung i. H. v. 50 % des im Reservierungsformular festgelegten Paketpreises (ohne Nebenkosten) durch den Mieter zu leisten. Danach fallen 100 % des im Reservierungsformular festgelegten Paketpreises (ohne Nebenkosten) an.

für den Gelben Saal (Raum 2.29): Bis 90 Tage vor Veranstaltungsdatum kann der Mieter kostenfrei stornieren. Bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Veranstaltungsdatum ist eine Zahlung i. H. v. 50 % des im Reservierungsformular festgelegten Paketpreises (ohne Nebenkosten) durch den Mieter zu leisten. Danach fallen 100 % des im Reservierungsformular festgelegten Paketpreises (ohne Nebenkosten) an.

Im Fall einer kostenpflichtigen Stornierung gewährt der Vermieter dem Mieter einen Rabatt auf die Kosten seiner nächsten Buchung innerhalb der nächsten 6 Monate. Die Höhe des Rabattes beträgt 15 % des stornierten Buchungspreises, falls der Buchungsbetrag der weiteren Buchung gleich hoch oder höher ist. Andernfalls beträgt der Rabatt 15 % des Preises der weiteren Buchung.

§ 7 Rücktritt des Vermieters

Der Vermieter ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn

der Mieter trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu erbringenden Zahlungen (Miete, Nebenkosten, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist,

der Mieter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert,

aufgrund dem Vermieter nach Vertragsschluss bekannt gewordener Umstände bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen,

im Falle höherer Gewalt,

die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden. Die Vertragsparteien können im Einzelfall vereinbaren, dass es der nach Ziff. 1 a) erforderlichen Abmahnung und Nachfristsetzung nicht bedarf,

wenn Rechte Dritter durch die Veranstaltung verletzt werden oder

der Mieter zahlungsunfähig ist und ein Insolvenzverfahren beantragt wird.

Der Rücktritt ist dem Mieter gegenüber unverzüglich zu erklären.

Macht der Vermieter von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch, gilt § 6 für die Zahlung des Mieters entsprechend.

§ 8 Leitbild, Ausschluss bestimmter Veranstaltungen

Der Vermieter vermietet seine Räumlichkeiten ausschließlich für gewalt- und diskriminierungsfreie sowie verfassungskonforme Veranstaltungen. Der Startblock B2 versteht sich als offener, vielfältiger und zukunftsorientierter Ort des Austauschs, der Innovation, Zusammenarbeit sowie Respekt, Toleranz und Vielfalt fördert. Veranstaltungen oder Nutzungen, die diesen Grundsätzen widersprechen, sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für Veranstaltungen, Inhalte oder Handlungen, die:

Gewalt verherrlichen, fördern oder billigen

Menschen aufgrund ihrer Herkunft, Nationalität, ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, einer Behinderung oder aus sonstigen Gründen diskriminieren, herabwürdigen oder ausgrenzen,

rassistische, antisemitische, extremistische oder menschenverachtende Inhalte verbreiten.

Werden entsprechende Verstöße vor oder während der Veranstaltung bekannt oder ist nach objektiver Betrachtung davon auszugehen, dass solche Inhalte oder Handlungen zu erwarten sind, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich und fristlos zu kündigen. In diesem Fall bestehen keine Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz, Aufwendungsersatz oder Ersatz entgangenen Gewinns. Weitergehende gesetzliche Rechte des Vermieters bleiben unberührt. § 6 gilt für die Zahlung des Mieters entsprechend.

§ 9 Zustand der Mietsache

Der Mieter hat offensichtliche und ihm bei der für ihn bei der Übergabe erkennbare Mängel des Mietobjektes unverzüglich textlich geltend zu machen.

Veränderungen am Mietobjekt und Einbauten u. a. das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen - gegebenenfalls kostenpflichtigen - Zustimmung des Vermieters.

Der Mieter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der Mietzeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand der Mietgegenstände wieder herzustellen.

§ 10 Nutzungsauflagen

Die Nutzung der Räumlichkeiten darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfangs erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie z. B. die Änderung des Programms oder der Art der Veranstaltung sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit dessen textlicher Zustimmung vorgenommen werden. Es gilt § 7 Ziffer 1 a) und b). In allen Fällen ist der Vermieter berechtigt, die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % des Mietzinses zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

Eine Überlassung des Mietobjektes - ganz oder teilweise - an Dritte ist dem Mieter nur mit ausdrücklicher textlicher Einwilligung des Vermieters gestattet.

Der Mieter hat dem Vermieter bei Vertragsabschluss (Verbindliche Reservierung) bzw. spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn einen Verantwortlichen textlich zu benennen, der insbesondere während der Benutzung des Mietobjektes anwesend und für den Vermieter (telefonisch bzw. persönlich) erreichbar sein muss.

Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Mieter vor oder bei Abschluss des Mietvertrages, spätestens aber zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn, dem Vermieter den Ablauf (zeitlich sowie inhaltlich) und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisationsanweisung bekannt zu geben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Vermieter nicht gewährleisten, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihm bereitgestellt werden kann, wird.

§ 11 Werbung

Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Mieters. In den Räumen und auf dem Gelände des Vermieters bedarf sie der Einwilligung des Vermieters.

Bei Verstößen gegen Urheber-, Bild-, Namens- oder Markenrechte ist der Vermieter durch den Mieter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Die Verwendung des Logos und Bildmaterial der Immobilie und der Räumlichkeiten des Vermieters ist möglich und gewünscht. Werbematerial (Plakate, Soziale Medien, Webseiten etc.) mit Logo/Bildnutzung ist vor Veröffentlichung dem Vermieter auf Anforderung vorzulegen. Dieser ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild des Vermieters schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen widerspricht.

Der Vermieter ist nicht verpflichtet, das zur Zeit der Vorlage (Ziffer 3) bereits auf seinem Gelände vorhandene Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Mieters besteht.

Texte und Eindrucke, die den Vermieter betreffen, werden von diesem selbst angegeben.

§ 12 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten

Der Mieter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden.

Der Vermieter kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziffer 1 sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen.

Der Vermieter betont sein besonderes Interesse an der Einhaltung des Verbotes des Verbreitens und Verwendens von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne der §§ 86 ff. StGB. Der Mieter verpflichtet sich, in geeigneter Weise auf die Teilnehmer und Aussteller einzuwirken und die Beachtung dieser Verbote durch wirksame Kontrollen während der Veranstaltung zu gewährleisten. Weiterhin verpflichtet sich der Mieter, etwaigen diesbezüglichen Hinweisen seitens des Vermieters oder Mitarbeitern der Polizei oder des Ordnungsamtes unverzüglich nachzugehen.

§ 13 Garderoben, Parkplätze, Toiletten

Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben, Toiletten und Parkplätze obliegt dem Vermieter. Der Vermieter ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte durchführen zu lassen. Die Benutzer (der Veranstalter/ Mieter) dieser Einrichtungen haben in der Miete inkludierte Entgelte dafür zu entrichten.

Der Mieter haftet für die vollzählige Rückgabe der zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel und Anlagen.

§ 14 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen

Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters.

Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen.

Der Vermieter ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.

§ 15 Hausordnung

Dem Vermieter steht in allen Räumen und auf dem Gelände das alleinige Hausrecht zu, soweit es nicht kraft Gesetzes dem Mieter zusteht. Bei der Ausübung des Hausrechts sind die berechtigten Belange des Mieters zu berücksichtigen. Das Hausrecht gegenüber dem Mieter und allen Dritten wird von den durch den Vermieter beauftragten Dienstkräften ausgeübt, deren Anordnungen unbedingt Folge zu leisten ist und denen ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den vermieteten Räumlichkeiten zu gewähren ist.

Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Mieter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig. Bei außergewöhnlicher Verschmutzung oder Abnutzung des Mietgegenstandes erhebt der Vermieter die zur Reinigung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendigen Kosten zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis.

§ 16 Technische Einrichtungen des Mietobjektes

Technische Einrichtungen dürfen nur nach Einweisung durch das Personal des Vermieters oder dessen Beauftragten bedient werden. Dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.

Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Beauftragten des Vermieters sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.

§ 17 Fluchtwege

Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit (vor, während sowie nach der Veranstaltung bzw. Nutzung) frei zugänglich bleiben.

§ 18 Sicherheitsbestimmungen

Eine Verwendung von unverwehrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis des Vermieters ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.

Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Vermieter kann darauf bestehen, dass ihm der Mieter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Mieter unverzüglich zu entfernen.

Alle Vorschriften bzgl. Bauaufsicht und Feuerlöschwesens des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Mieter eingehalten werden.

Für den Einsatz von Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter. Anfallende Kosten trägt der Mieter.

§ 19 Lärmschutz

Der Mieter hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte der Nachbarschaft und die jeweils bestehende städtische Polizeiverordnung zum Schutz vor Lärmbelastung einzuhalten.

Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziff. 1 entstehen, treffen ausschließlich den Mieter.

§ 20 Veranstaltungsrisiko

Der Mieter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung nach ihrer Beendigung.

Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der für die angemieteten Räume höchstens zulässigen Personenzahl. Der Mieter hat die dazu erforderlichen Maßnahmen auf eigene Kosten zu veranlassen. Eine anderweitige vertragliche Regelung der Einlasskontrollen bleibt vorbehalten.

§ 21 Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet der Vermieter lediglich, wenn er Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat der Vermieter nicht zu vertreten.

Der Vermieter haftet nicht für Schäden an eingebrachten Gegenständen des Mieters.

Der Mieter schließt den Vermieter von der verschuldensunabhängigen Haftung auf Schadenersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache aus. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, so wie der Vermieter nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend haftet, insbesondere bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.

§ 21 Haftung des Mieters

Der Mieter haftet dem Vermieter entsprechend der gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Der Mieter stellt den Vermieter von allen Schadensersatzansprüchen, die durch Dritte im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können und die der Vermieter nicht zu vertreten hat, frei.

Der Mieter stellt den Vermieter von der Zahlung von Bußgeldern, die auf der Grundlage der Versammlungsstättenverordnung und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften gegen den Vermieter als Betreiber der Versammlungsstätte festgesetzt werden, frei.

§ 22 Schlussbestimmungen

Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

Sind mehrere Personen Mieter, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig, Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen. Tatsachen in der Person eines Mieters, die für den Vermieter Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Mietern.

Personenbezogene Daten der Vertragspartner des Vermieters werden entsprechend den §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.

Der Sitz des Vermieters ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, letzteres jedoch nur, wenn der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

Das Vertragsverhältnis (verbindliche Reservierung) unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages (verbindliche Reservierung) unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages (verbindliche Reservierung) im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag (verbindliche Reservierung) als lückenhaft erweist. § 139 BGB gilt als ausgeschlossen.

STAND: 28.01.2026

Beauftragt für die Betreibung der Immobilie STARTBLOCK B2 (Regionales und Cottbuser Gründungszentrum am Campus) ist die

EGC Entwicklungsgesellschaft Cottbus

Siemens-Halske-Ring 2

03046 Cottbus

Datenschutzerklärung

Einverständniserklärung zur Datenspeicherung und Verwendung der Daten zu Informationszwecken. Die EGC Entwicklungsgesellschaft Cottbus mbH (EGC) speichert Daten, um zu verschiedenen Themen der Wirtschaftsförderung zu informieren und zu unterstützen. Die Information und Unterstützung umfassen sämtliche Bereiche des Leistungsspektrums der Wirtschaftsförderung. Weitere Zwecke sind die Interessentenbetreuung und alle mit dem Betrieb einer Wirtschaftsförderung erforderlichen Tätigkeiten. Teilweise müssen personenbezogenen Daten auch auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften erhoben werden. Im Rahmen der Wirtschaftsförderung kooperiert die EGC mit Partnern, wie z. B. der ILB, der Stadt Cottbus, Instituten und Ministerien. Zur Erfüllung der Kooperations- sowie Projektaufgaben werden zum Zwecke der Wirtschaftsförderung auch Daten ausgetauscht. Ihre Daten werden intern gespeichert. Zugang zu Ihren Daten haben nur Mitarbeiter der EGC. Die EGC verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung erfolgt auf Basis von Einwilligungen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO zur Verarbeitung personenbezogener Daten für bestimmte Zwecke unter Wahrung der jeweils aktuellen und notwendigen Maßnahmen der Datensicherheit. Sofern nicht schriftlich widersprochen, willigen Sie der erforderlichen Datenverarbeitung ein. Die Einwilligung ist freiwillig und kann gem. Art. 7 Abs. 3 DS-GVO jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die ausführliche Datenschutzerklärung und -widerruf der EGC finden Sie hier: https://www.egc-cottbus.de/datenschutz

Widerrufsrecht

Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Zustandekommen der verbindlichen Reservierung. Um das Widerrufsrecht auszuüben, ist eine eindeutige Erklärung per E-Mail an mail@startblock-b2.de zu übermitteln. Die Reservierung ist als Anhang beizufügen oder die VM-Nummer ist anzugeben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es, wenn die Mitteilung vor Ablauf der Frist abgesendet wird.

Wird ein Raum weniger als 14 Tage vor der Nutzung verbindlich reserviert, erfolgt die Leistungserbringung nur, wenn der Mieter gleichzeitig dem Verzicht auf sein Widerspruchsrecht zustimmt. Diese erfolgt konkludent mit Zustandekommen der verbindlichen Reservierung.

Durch die erteilte Zustimmung und die Kenntnisnahme, dass das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt,

wird das Widerrufsrecht verloren, sobald die Raumüberlassung vollständig erbracht wurde.

Wird verlangt, dass mit der Dienstleistung während der laufenden Widerrufsfrist begonnen wird, und wird der Vertrag dennoch vor vollständiger Leistungserbringung widerrufen,

ist ein angemessener Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bereits erbrachten Leistungen am Gesamtumfang der vertraglich vereinbarten Dienstleistung entspricht (§ 357 Abs. 8 BGB).

Cobot Geschäftsbedingungen und Konditionen

Cobot ist die Web-Plattform, über die Startblock B2 diese Website bereitstellt.

See Cobot Terms

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